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   OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 20 W 55/08   

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OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 20 W 55/08 (https://dejure.org/2011,100717)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.03.2011 - 20 W 55/08 (https://dejure.org/2011,100717)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. März 2011 - 20 W 55/08 (https://dejure.org/2011,100717)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • notar-drkotz.de

    Unrichtige Sachbehandlung bei Beurkundung eines Vorvertrags zu einem Grundstückskauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 154
    Notar; Kostenberechung

  • rechtsportal.de

    BNotO § 19 Abs. 1
    Vergütungsansprüche eines Notars bei Beurkundung eines Vorvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 12.05.2006 - V ZR 97/05

    Rechtsfolgen eines Vorvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 20 W 55/08
    Die Erwägung der Rechtsprechung, einen solchen Bindungswillen grundsätzlich aus dem Umstand der notariellen Beurkundung zu schließen (vgl. BGH NJW 2006, 2843, [BGH 12.05.2006 - V ZR 97/05] zitiert nach juris), mag hier zwar nicht tragfähig sein, weil der Beschwerdeführer gerade in dieser Beurkundung eine unrichtige Sachbehandlung sieht.

    Soweit die Einzelheiten der zu treffenden Regelungen dem abzuschließenden (Haupt-)Vertrag vorbehalten sind, führt das Fehlen der Einigung der Vertragsparteien grundsätzlich nur dann zur Unwirksamkeit eines Vorvertrags, wenn die Parteien den nicht geregelten Punkt für wesentlich angesehen haben (vgl. BGH NJW 2006, 2843, [BGH 12.05.2006 - V ZR 97/05] unter Hinweis auf BGH WM 1964, 1216, 1218 und NJW 1990, 1234, 1235 [BGH 20.09.1989 - VIII ZR 143/88] ).

    In allen anderen Fällen kann die nähere Ausgestaltung der Vertragsbedingungen der späteren Einigung vorbehalten werden, ohne dass die Wirksamkeit des Vorvertrags dadurch in Frage gestellt wird (vgl. BGH NJW 2006, 2843, [BGH 12.05.2006 - V ZR 97/05] unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1992, 977, 978 [BGH 30.04.1992 - VII ZR 159/91] und NJW-RR 1993, 139, 140 [BGH 21.10.1992 - XII ZR 173/90] ).

    Die Parteien des Vorvertrages haben diesen Gesichtspunkt demgemäß ausdrücklich in Form einer Bedingung zum Gegenstand des Vorvertrages gemacht, vgl. dessen Ziffer 4. Dagegen ist im Grundsatz aus Rechtsgründen nichts einzuwenden (vgl. auch BGH NJW 2006, 2843 [BGH 12.05.2006 - V ZR 97/05] ).

  • BGH, 20.09.1989 - VIII ZR 143/88

    Mindestanforderungen an Inhalt und Bestimmtheit eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 20 W 55/08
    Soweit die Einzelheiten der zu treffenden Regelungen dem abzuschließenden (Haupt-)Vertrag vorbehalten sind, führt das Fehlen der Einigung der Vertragsparteien grundsätzlich nur dann zur Unwirksamkeit eines Vorvertrags, wenn die Parteien den nicht geregelten Punkt für wesentlich angesehen haben (vgl. BGH NJW 2006, 2843, [BGH 12.05.2006 - V ZR 97/05] unter Hinweis auf BGH WM 1964, 1216, 1218 und NJW 1990, 1234, 1235 [BGH 20.09.1989 - VIII ZR 143/88] ).

    Auch ein Vorvertrag muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein solches Maß an Bestimmtheit oder doch Bestimmbarkeit und Vollständigkeit enthalten, dass im Streitfall der Inhalt des Vertrages richterlich festgestellt werden kann, notfalls durch eine richterliche Vertragsergänzung (vgl. BGH NJW 1990, 1234 [BGH 20.09.1989 - VIII ZR 143/88] ; NJW-RR 1993, 139, [BGH 21.10.1992 - XII ZR 173/90] m. w. N., je zitiert nach juris).

    Ein Vorvertrag zu einem Kaufvertrag ist in der Regel hinreichend bestimmt, wenn Kaufgegenstand und Kaufpreis sowie die von den Vertragsparteien für wesentlich angesehenen Nebenpunkte geregelt sind oder sich bestimmen lassen (vgl. BGH NJW 1990, 1234 [BGH 20.09.1989 - VIII ZR 143/88] ).

  • BGH, 21.10.1992 - XII ZR 173/90

    Umfang der Bindung an einen auf Abschluß eines gewerblichen Mietvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 20 W 55/08
    In allen anderen Fällen kann die nähere Ausgestaltung der Vertragsbedingungen der späteren Einigung vorbehalten werden, ohne dass die Wirksamkeit des Vorvertrags dadurch in Frage gestellt wird (vgl. BGH NJW 2006, 2843, [BGH 12.05.2006 - V ZR 97/05] unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1992, 977, 978 [BGH 30.04.1992 - VII ZR 159/91] und NJW-RR 1993, 139, 140 [BGH 21.10.1992 - XII ZR 173/90] ).

    Auch ein Vorvertrag muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein solches Maß an Bestimmtheit oder doch Bestimmbarkeit und Vollständigkeit enthalten, dass im Streitfall der Inhalt des Vertrages richterlich festgestellt werden kann, notfalls durch eine richterliche Vertragsergänzung (vgl. BGH NJW 1990, 1234 [BGH 20.09.1989 - VIII ZR 143/88] ; NJW-RR 1993, 139, [BGH 21.10.1992 - XII ZR 173/90] m. w. N., je zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 29.07.2003 - 15 W 220/03

    Amtsermittlung und Ausforschungsbeweis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 20 W 55/08
    In dieser Beziehung kommt eine außerordentliche Aufklärungspflicht des Notars vielmehr nur dann in Betracht, wenn es nach den Umständen nahe liegt, dass eine unerfahrene oder geschäftsungewandte Person von einem Betrüger geprellt werden soll (OLG HammFGPrax 2004, 49 [OLG Hamm 29.07.2003 - 15 W 220/03] m. w. N., zitiert nach juris; vgl. dazu im Einzelnen auch Winkler, a.a.O., § 17 Rz. 268; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 16 Rz. 49; Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rz. 429 ff., 1103 ff., 1247 ff.).
  • BGH, 02.06.2005 - III ZR 306/04

    Hinweis- und Belehrungspflichten des Notars bei Übertragung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 20 W 55/08
    Die Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Geschäfts ist in erster Linie Sache der Parteien, wie ihnen auch die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Vertragspartners überlassen bleibt (BGHZ 186, 335 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 3495 [BGH 02.06.2005 - III ZR 306/04] ; NJW 1967, 931, 932 [BGH 22.11.1966 - VI ZR 39/65] , und m. w. N., zitiert nach juris).
  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 293/09

    Notarhaftung: Umfang und Schutzzweck der notariellen Belehrungspflicht bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 20 W 55/08
    Die Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Geschäfts ist in erster Linie Sache der Parteien, wie ihnen auch die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Vertragspartners überlassen bleibt (BGHZ 186, 335 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 3495 [BGH 02.06.2005 - III ZR 306/04] ; NJW 1967, 931, 932 [BGH 22.11.1966 - VI ZR 39/65] , und m. w. N., zitiert nach juris).
  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 422/99

    Pflicht des Urkundsnotars zur Belehrung über die Unwirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 20 W 55/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwachsen demgemäß für den Notar Schutzpflichten, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten entstehe ein Schaden, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von Sachumständen, welche das beurkundete Rechtsgeschäft als für seine Vermögensinteressen bedeutsam erscheinen lassen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewusst ist (vgl. dazu im Einzelnen BayObLGZ 2005, 278, unter Hinweis auf BGH NJW 2003, 1940, 1941).
  • BGH, 07.02.1991 - IX ZR 24/90

    Belehrungs- und Aufklärungspflicht des Notars

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 20 W 55/08
    Die betreuende Belehrungspflicht besteht allerdings nur dann, wenn der Notar aufgrund besonderer Umstände des Falls Anlass zu der Vermutung haben muss, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem deshalb, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr nicht bewusst ist (vgl. dazu im Einzelnen BayObLGZ 2005, 278, unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 1346).
  • OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03

    Keine Amtspflichtverletzung bei unterbliebener Anforderung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 20 W 55/08
    Es ist richtig, dass die Vorschusseinforderung nur dem Kosteninteresse des Notars dient und nicht den oder die Kostenschuldner vor der Inanspruchnahme auf die Kosten durch den Notar schützen soll (vgl. OLG Schleswig OLGR Schleswig 2002, 142; BayObLG Rpfleger 1992, 223; OLG Hamm MittBayNot 2005, 171; Senat OLGR Frankfurt 1998, 282, je zitiert nach juris).
  • BGH, 22.11.1966 - VI ZR 39/65

    Abschluss und Durchführung des beurkundeten Rechtsgeschäfts - Niederlegung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 20 W 55/08
    Die Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Geschäfts ist in erster Linie Sache der Parteien, wie ihnen auch die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Vertragspartners überlassen bleibt (BGHZ 186, 335 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 3495 [BGH 02.06.2005 - III ZR 306/04] ; NJW 1967, 931, 932 [BGH 22.11.1966 - VI ZR 39/65] , und m. w. N., zitiert nach juris).
  • BayObLG, 06.02.1992 - BReg. 3 Z 179/91

    Wahlrecht des Notars bei Kostengesamtschuldnern

  • BGH, 25.01.2008 - V ZR 118/07

    Verjährung von gesetzlichen Ansprüchen

  • BGH, 30.04.1992 - VII ZR 159/91

    Schadensersatzpflicht aus Rahmenvertrag zwischen Architekten und

  • BGH, 02.10.2007 - III ZR 13/07

    Aufklärungspflichten des beurkundenden Notars hinsichtlich der Differenzhaftung

  • BGH, 06.04.1979 - V ZR 72/74

    Baupläne: Bestandteil des beurkundeten Vertrags

  • BGH, 26.03.1980 - VIII ZR 150/79

    Vorvertrag - rechtsgeschäftlicher Bindungswille

  • OLG Frankfurt, 28.02.2002 - 20 W 179/01

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Feststellungslast des Notars hinsichtlich der

  • OLG Hamm, 14.08.2008 - 15 W 432/07

    Beurkundung auch des Innenverhältnisses bei einer Vorsorgevollmacht an einen

  • OLG Zweibrücken, 13.09.2001 - 3 W 96/01

    Notarkostenbeschwerde; Bestimmung des Geschäftswerts bei Veräußerung einer

  • BGH, 28.09.1964 - VIII ZR 101/63
  • BayObLG, 15.02.1985 - BReg. 3 Z 72/82

    Geschäftswert eines Angebots auf Abschluss von Treuhandverträgen -

  • BayObLG, 01.03.1982 - BReg. 3 Z 9/80

    Zur Kostenbewertung von Bauherrenmodellen

  • BayObLG, 22.06.1989 - BReg. 3 Z 13/89
  • OLG Frankfurt, 13.06.2013 - 20 W 369/10

    Haftung des Urkundsbeteiligten als Veranlasser im Sinne von § 2 KostO

    Gleiches gilt im Übrigen auch für die gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten auch für den Fall, dass ein Beteiligter im Innenverhältnis die Notarkosten ausdrücklich im Vertrag übernimmt (vgl. die Nachweise bei Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 17 Rz. 268; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 16 Rz. 49, 50; Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08).

    Dabei ist allerdings zunächst klarzustellen, dass bei einem etwaigen Verstoß gegen Sachverhaltsaufklärungs- und Belehrungspflichten nach § 17 BeurkG nur dann keine Gebühren erhoben werden, wenn ihr Anfall erst durch die Pflichtverletzung herbeigeführt wurde, die Beurkundung bei ordnungsgemäßem Verhalten des Notars also unterblieben wäre (vgl. dazu Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, Stand September 2010, § 16 Rz. 22; Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08).

    Dabei darf er aber regelmäßig die Angaben der Beteiligten zugrunde legen, es sei denn, er hat Anhaltspunkte dafür, dass sie als Tatsachen vorgetragene rechtliche Begriffe falsch verstanden haben (vgl. BayObLGZ 2005, 278; vgl. auch BGH ZIP 2007, 2126, je zitiert nach juris; Senat, Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08).

    Die betreuende Belehrungspflicht besteht allerdings nur dann, wenn der Notar aufgrund besonderer Umstände des Falls Anlass zu der Vermutung haben muss, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem deshalb, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr nicht bewusst ist (vgl. dazu im Einzelnen BayObLGZ 2005, 278, unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 1346; Senat, Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwachsen demgemäß für den Notar Schutzpflichten, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten entstehe ein Schaden, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von Sachumständen, welche das beurkundete Rechtsgeschäft als für seine Vermögensinteressen bedeutsam erscheinen lassen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewusst ist (vgl. dazu im Einzelnen BayObLGZ 2005, 278, unter Hinweis auf BGH NJW 2003, 1940, 1941; Senat, Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08).

  • OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13

    Notwendige Angaben in der Kostenberechnung eines Notars

    In dieser Beziehung kommt eine außerordentliche Aufklärungspflicht des Notars vielmehr nur dann in Betracht, wenn es nach den Umständen etwa naheliegt, dass eine unerfahrene oder geschäftsungewandte Person von einem Betrüger geprellt werden soll bzw. die Lage desjenigen, der die Kosten übernommen hat, hoffnungslos ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08, n. v., unter Hinweis etwa auf OLG Hamm FGPrax 2004, 49; Winkler, a.a.O., § 17 Rz. 268; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 16 Rz. 49).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwachsen demgemäß für den Notar Schutzpflichten, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten entstehe ein Schaden, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von Sachumständen, welche das beurkundete Rechtsgeschäft als für seine Vermögensinteressen bedeutsam erscheinen lassen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewusst ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08, und Beschluss vom 13.06.2013, 20 W 369/10, n. v., unter Hinweis auf BayObLGZ 2005, 278, und m. w. N.).

    Ungeachtet der Frage, dass bei einem etwaigen Verstoß gegen derartige Belehrungspflichten nur dann keine Gebühren erhoben werden, wenn ihr Anfall erst durch die Pflichtverletzung herbeigeführt wurde, die Beurkundung bei ordnungsgemäßem Verhalten des Notars also unterblieben wäre (vgl. dazu Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, Stand September 2010, § 16 Rz. 22; Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08), wofür hier nichts vorgetragen ist, fehlt es für das Vorliegen dieser engen Voraussetzungen an tragfähigen Anhaltspunkten.

    Bereits das Landgericht hat zu Recht darauf hinwiesen - was grundsätzlich auch ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08; OLGR Frankfurt 1998, 282, zitiert nach juris) -, dass der Antragsgegner als Notar nicht gehalten war, vor der Beurkundung einen Vorschuss von der Käuferin anzufordern, weil die Vorschusseinforderung nur dem Kosteninteresse des Notars dient und nicht den oder die Kostenschuldner vor der Inanspruchnahme auf die Kosten durch den Notar schützen soll.

  • OLG Frankfurt, 21.02.2017 - 20 W 327/15

    Unrichtige Sachbehandlung durch den Notar

    Bei einem etwaigen Verstoß gegen derartige Belehrungspflichten werden aber nur dann keine Gebühren erhoben, wenn ihr Anfall erst durch die Pflichtverletzung herbeigeführt wurde, die Beurkundung bei ordnungsgemäßem Verhalten des Notars also unterblieben wäre (vgl. dazu Rohs/Wedewer/Waldner, a.a.O., § 21 Rz. 38; Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08, n. v., zu § 16 KostO).
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